29.11.2015

Anpassung Berechnung SE-Beiträge nach BGE

Die im Jahre 2012 angepasste Berechnungspraxis für die AHV-Beiträge von Selbstständigerwerbenden war fehlerhaft, das hat nun das Bundesgericht berichtigt.


Bis zur Anpassung im Jahre 2012 mussten Selbstständigerwerbende (SE) in ihrer Steuererklärung nicht nur den Gewinn und das investierte Kapital deklarieren, sondern auch die bereits im Aufwand verbuchten à-Konto AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse.

Die Ausgleichskasse nahm damit folgende Berechnung vor:

  • + Jahresreingewinn
  • + bereits verbuchte persönliche Beiträge
  • - Eigenkapitalzins
  • = Basis für AHV-Beiträge

Der Eigenkapitalzins wird abgezogen als fiktiver Kapitalertrag, auf dem grundsätzlich keine AHV-Beiträge geschuldet sind.

Da diese Erhebung und Berechnung aufwändig war, wurde per 2012 eine neue Praxis eingeführt. Neu wurde davon ausgegangen, dass im Jahresreingewinn bereits alle AHV-Beiträge korrekt belastet wurden, also auch die noch nicht in Rechnung gestellten, (vgl. unsere Meldung hier). In Folge wurde der Gewinn als netto 90,3% betrachtet und auf 100% hochgerechnet. Erst danach wurde der fiktive Eigenkapitalzins in Abzug gebracht.

Das Bundesgericht hat nun richtigerweise festgehalten, dass der fiktive Eigenkapitalzins vor der Hochrechnung abgezogen werden muss, (BGE 9C_13/2015 vom 11.8.2015). Die neue Praxis wird ab sofort angewendet, d.h. auch für Veranlagungen, die noch Vorjahre betreffen.