20.11.2015

Arbeitszeiterfassung - Verordnung wird angepasst

Der Bund schafft Rechtssicherheit, knüpft Vereinfachungen aber an viele Bedingungen.


Das Thema ist ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht. Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Arbeitnehmende ihre Arbeitszeit detailliert erfassen müssen. Dies macht Sinn, da ansonsten die Einhaltung der zahlreichen Bestimmungen zur Arbeitszeit nicht überprüft werden können. Die detaillierte Erfassung beinhaltet

  • tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inkl. deren Lage (Uhrzeiten)
  • Lage und Dauer der Pausen ab 30 Minuten

Dennoch wird immer wieder der Ruf laut nach administrativen Vereinfachungen. Nachdem das seco verschiedentlich angepasste Vorschläge präsentiert hatte, wird nun die Verordnung mit Wirkung ab 1.1.2016 angepasst.

Ein Verzicht auf Zeiterfassung wird nur im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) möglich und auch nur für Personen, die

  • über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeit mehrheitlich selbst festsetzen können (mind. 50%)
  • über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120'000 verfügen
  • mit dem Verzicht einverstanden sind

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall ein Verzeichnis dieser Personen zu führen inkl. Verzichtserklärung jedes betroffenen Arbeitnehmenden. Weitere Bestimmungen zum Gesundheitsschutz sind einzuhalten.

Eine vereinfachte Zeiterfassung wird möglich für Personen, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können (mind. 25%). Dies bedingt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (Arbeitnehmervertretung, Mehrheit der Arbeitnehmenden oder - in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden - individuell).

Weiterhin dokumentiert werden muss die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit. Bei Nacht- und Sonntagseinsätzen muss zudem jeweils Beginn und Ende der Arbeitszeit festgehalten werden.

Beachten Sie: Alle arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen behalten ihre Gültigkeit! D.h. weiterhin ist Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligungspflichtig, es gelten Mindestpausen und Mindestruhezeiten.

Den Arbeitnehmenden steht es frei, dennoch detailliertere Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeit vorzunehmen, der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.

Quelle: www.admin.ch