08.09.2013

BVG Mindestzinssatz 2014

Mindestens alle zwei Jahre entscheidet der Bundesrat über die Höhe des Mindestzinssatzes.


Die eidg. Kommission für berufliche Vorsorge hat dem Bundesrat empfohlen, den Mindestzins für Guthaben aus dem BVG von aktuell 1,5% auf 1,75% zu erhöhen.

Der Mindestzins ist massgebend für die Verzinsung von Pensionskassenguthaben aus dem BVG, also nur für den obligatorischen Teil des Freizügigkeitsguthabens. Pensionskassen sind damit verpflichtet, die Guthaben mindestens zu diesem Satz zu verzinsen. Ausnahmen sind möglich bei einer erheblichen Unterdeckung der Pensionskasse.

Auch wenn es nicht nach viel aussieht, über die Jahre können sich durch den Zinseszins-Effekt Unterschiede von tausenden von Franken aufsummieren.

Quelle: www.admin.ch