20.06.2015

Geschäftsfahrzeuge für Grenzgänger - Achtung Falle!

Eine neue Verordnung kann zu erheblichen finanziellen Schäden führen, wenn Mitarbeiter ihr Geschäftsfahrzeug im Ausland fahren.


Auf Grund einer neuen Durchführungsverordnung ist es seit 1. Mai 2015 untersagt, mit einem in der Schweiz eingelösten Fahrzeug im Zollgebiet der EU privat zu fahren. Das kann vor allem den Unternehmungen zum Verhängnis werden, die Grenzgängern ein Geschäftsfahrzeug - auch für private Fahrten - zur Verfügung stellen.

Es drängt sich daher auf, die Verwendung des Geschäftsfahrzeugs so zu regeln, dass der Mitarbeiter ausschliesslich geschäftliche Fahrten sowie den direkten Arbeitsweg damit absolvieren darf. Wurde ihm die private Nutzung vertraglich zugesichert, ist ev. ein entsprechender Lohnersatz geschuldet, bis eine allfällige Vertragsänderung in Kraft tritt.

Verwendet man das Geschäftsfahrzeug dennoch für private Fahrten im EU-Zollgebiet und wird dabei erwischt, muss das Fahrzeug verzollt werden (10%), zudem fällt die Einfuhrsteuer des jeweiligen Landes an (DE 19%, FR/AT 20%, IT 22%). Bis zur ordentlichen Abrechnung kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.

Mehr dazu hier: www.ezv.admin.ch