05.08.2014

Masseneinwanderungsinitiative - was gilt denn jetzt?

Die Annahme der Masseneinwanderungsinitiative hat Unsicherheiten ausgelöst. Lesen Sie hier, was im Moment gilt.


Die Schweiz hat mit der EU ein Abkommen, das auch Bestimmungen zur Personenfreizügigkeit enthält. Seit Einführung derselben hat das Thema nie an Komplexität verloren, da die bilateralen Abkommen schrittweise in Kraft gesetzt wurden und somit die Bestimmungen ständig wieder änderten.

2014 sind die Übergangsfristen abgelaufen, d.h. für Staatsangehörige der EU-25 gilt die volle Freizügigkeit. Mit einem gültigen Arbeitsvertrag können diese Personen in der Schweiz arbeiten, je nach Vertrag mit einer L- oder B-Bewilligung.

Für die EU-2 (Rumänien/Bulgarien) gelten nach wie vor Übergangsbestimmungen, da sie später in die EU eingetreten sind.

Für Kroatien gilt das Abkommen grundsätzlich noch gar nicht, weitere Verhandlungen sind vorläufig sistiert. Dennoch hat sich die Schweiz verpflichtet, auch für diese Personen den Arbeitsmarkt zu öffnen und hat zu diesem Zweck spezielle Drittstaaten-Kontingente geschaffen (50 B- und 450 L-Bewilligungen).

Wann und inwiefern sich die Masseneinwanderungsinitiative auf diese Regelungen auswirken werden, kann heute nicht gesagt werden. Die bilateralen Verträge laufen vorläufig unberührt weiter, der Initiativtext sieht eine Umsetzungsfrist von drei Jahren vor.

Quelle: Centre Patronal