29.11.2015

Neuerungen zum Lohnausweis 2016

Prüfen Sie vor dem ersten Lohnlauf 2016, ob die Änderungen Ihre Lohnabrechnungen beeinflussen!


Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises wurde überarbeitet. Einige der Neuerungen beeinflussen nicht nur den Lohnausweis sondern auch die Lohnabrechnungen.

  • Rz 17: Die Folgen von Fabi für Personen mit Geschäftsauto haben wir bereits beleuchtet (hier). Doch auch Beiträge an die Kosten des öV müssen neu als Lohn unter Ziffer 2.3 deklariert werden und sind somit neu auch sozialversicherungspflichtig. Dafür muss in Feld "F" kein Kreuz mehr gesetzt werden und der Mitarbeiter kann die (neu begrenzten) Fahrtkosten in seiner Steuererklärung geltend machen.
  • Rz 21: Präzisierung der Basis "Kaufpreis" für die Berechnung des Privatanteils von Geschäftsautos. Alle Sonderausstattungen müssen in den Kaufpreis mit eingerechnet werden, auch wenn diese allenfalls nachträglich eingebaut werden.
  • Rz 60: Pauschal vergütete Berufskosten an Expats sind neu unter Ziffer 2.3 zu deklarieren und werden damit ebenfalls zu einem Lohnbestandteil.
  • Rz 61: Die Anzeigepflicht von vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildungskosten entfällt, auch wenn diese mehr als CHF 12'000 betragen. Achtung: Weiterhin deklariert werden müssen direkt an den Mitarbeiter bezahlte Beiträge, unabhängig von der Betragshöhe.
  • Rz 62: Vergünstigungen an nahestehende Personen sind immer in der Ziffer 2.3 zu deklarieren.
  • Rz 65: Besteht ein genehmigtes Spesenreglement, muss in Feld 13.1.1 kein Kreuz mehr gesetzt werden.
  • Rz 70: Diese Randziffer wurde komplett ersetzt. Ab 2016 ist unter Ziffer 15 der %-uale Anteil Aussendienst anzugeben auf Grund der Umsetzung von Fabi (mehr dazu hier)
  • Rz 72: Bei den Beiträgen an Clubmitgliedschaften werden neu Fitnessabos explizit ausgeschlossen. D.h. Beiträge an Fitnessabos stellen neu Lohn dar. Tipp: Als Gutschein zu einem Ereignis, zB Geburtstag, sind bis zu CHF 500 frei.
  • Rz 74: Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone verlangen, dass ein Exemplar des Lohnausweises direkt an die kant. Steuerverwaltung des Sitzkantons (nicht des Wohnkantons) zugestellt werden muss. Aktuell sind dies folgende Kantone: BS, BL, BE, JU, LU (nur noch bis 2015), NE, SO, VD und VS.

Weiter gab es diverse kleinere redaktionelle Anpassungen. Die vollständige neue Wegleitung sowie eine tabellarische Darstellung der Änderungen finden Sie hier.