27.01.2013

Praxisänderung AHV-Berechnung von Selbstständigen

Ab 2012 wurde die Praxis für die Berechnung der AHV-Beiträge von Selbstständigerwerbenden geändert, was Konsequenzen hat für den Jahresabschluss.


Bisher hat das Steueramt auf Grund der eingereichten Steuererklärung drei Zahlen an die Ausgleichskasse gemeldet: Reingewinn, im Aufwand verbuchte persönliche Beiträge, Eigenkapital. Auf Grund dieser Zahlen hat die Ausgleichskasse dann die Beiträge der Selbstständigen berechnet.

Ab 2012 meldet das Steueramt nur noch den Reingewinn sowie das Eigenkapital an die Ausgleichskasse (auch für ältere Jahre). Diese geht dann davon aus, dass die korrekt berechneten Beiträge bereits abgegrenzt und somit vom Reingewinn abgezogen wurden. Als Folge rechnet sie den gemeldeten Reingewinn als Nettoeinkommen auf ein Bruttoeinkommen hoch.

Dies vereinfacht die Veranlagungen für die Ausgleichskassen, bedingt jedoch, dass die Beiträge zuvor korrekt berechnet und abgegrenzt wurden. Ist dies nicht der Fall, bezahlt der Selbstständige zu hohe AHV-Beiträge. Dies lässt sich auch nicht im Nachhinein korrigieren, da die Grundlage für die AHV ausschliesslich die definitive Veranlagung der Steuerverwaltung ist und diese kann - nach Ablauf der Einsprachefrist - nicht mehr geändert werden.

Bei Selbstständigen mit einem Einkommen von weniger als CHF 56'200 kommt weiterhin die sinkende Beitragsskala zur Anwendung. Der Beitragssatz ist jedoch vom Bruttoeinkommen (nach Aufrechnung) abzulesen, nicht vom gemeldeten Reingewinn.

Damit kommt der Abgrenzung der mutmasslichen persönlichen AHV-Beiträge eine noch höhere Bedeutung zu. Stellen Sie also sicher, dass Sie diese in Ihrem Jahresabschluss berücksichtigt haben.

Reiko-Kunden brauchen sich natürlich nicht darum zu kümmern, da wir von Reiko die Abgrenzung im Abschluss grundsätzlich vornehmen.