20.11.2015

Steuerabzug für Aus- und Weiterbildung ab 2016

Ab 2016 werden Aus- und Weiterbildungskosten gleich behandelt


Weiterbildungskosten können - das ist nicht neu - als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, nicht jedoch die Ausbildungskosten. Wo liegt der Unterschied?

Weiterbildung dient dazu, im angestammten Beruf aktuell zu bleiben. Beispiel: Ein Buchhalter muss sich über Gesetzes- und Praxisänderungen auf dem Laufenden halten, ansonsten kann er seinen Beruf nicht mehr mit derselben Qualität ausüben.

Ausbildung dient dazu, einen völlig anderen Beruf zu erlernen oder sich auf eine neue Ebene zu bringen. Beispiel: Eine kaufmännische Angestellte lässt sich zur medizinischen Masseurin ausbilden. Hat sie in der gleichen Steuerperiode bereits Einkommen aus Massageleistungen, sind die Bildungskosten abziehbar, ansonsten nicht.

Oder: Ein Treuhänder lässt sich zum Steuerexperten ausbilden. Treuhänder haben in der Regel beruflich mit Steuern zu tun, wenn auch in beschränkter Komplexität. Ist der Weg zum Experten nun eine Aus- oder eine Weiterbildung?

Die Kantone haben diese Frage bisher unterschiedlich kulant ausgelegt. Ab 2016 entfällt diese Unterscheidung nun definitiv. Aus- und Weiterbildungskosten sind abzugsfähig - auf Bundesebene beschränkt auf CHF 12'000 pro Jahr, die Kantone legen ihre Grenzen selbst fest.

Achtung: Weiterhin nicht abzugsfähig ist die Erstausbildung. Deren Finanzierung gehört zu den Pflichten der Eltern.

Quelle: www.admin.ch