12.06.2016

Wegfall unterjährige Meldepflicht bei der AHV

Eine kleine Erleichterung in der Personadministration trat per 1. Juni 2016 in Kraft.


Bisher mussten neue Mitarbeiter innert 30 Tagen bei der Ausgleichskasse angemeldet werden. In der Regel geschah dies über das Partnerweb, der elektronischen Plattform der Ausgleichskassen. Nach erfolgter Meldung wurde ein Versicherungsnachweis ausgestellt, den Sie ausdrucken und dem Mitarbeitenden abgeben sollten.

Seit 1. Juni 2016 ist diese Meldepflicht aufgehoben, wie auch der Versicherungsnachweis, mit dem der Versicherungsanschluss bei der Ausgleichskasse zuhanden des Mitarbeitenden bestätigt wurde. Gemeldet werden neue Mitarbeitende somit spätestens mit der Jahresdeklaration, die zu Beginn des Folgejahres erfolgt.

Dem Mitarbeiter fehlt demnach künftig die Bestätigung, dass er bei der Ausgleichskasse gemeldet wurde. Ihm bleibt die Überprüfung über den Auszug aus dem individuellen Konto. Dieser kann - vorzugsweise bei der aktuellen Ausgleichskasse - bestellt werden. Die meisten Kassen bieten dafür einen Online-Link auf ihrer Website. Hier zB der Link der SVA Aargau: Link

Quelle: www.admin.ch