12.06.2016

Neuer Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung wird angepasst. Lesen Sie hier, was ab 1.1.2017 gilt.


Steht eine Scheidung ins Haus, gibt es viele Fragen zu klären. Unter anderem auch die nach der Aufteilung des Vermögens - inklusive dem Vorsorgevermögen.

Vorsorgeguthaben werden nach dem Prinzip der Errungenschaftsbeteiligung geteilt. Das bedeutet, der Ehemann erhält die Hälfte der Ehefrau und umgekehrt. Geteilt werden die während der Ehe angesparten Vermögenswerte. Wenn nur einer der Ehegatten erwerbstätig ist bedeutet das für diesen, dass er die Hälfte seines Guthabens verliert, weil von der anderen Seite nichts kommt.

Hier die wichtigsten Neuerungen, die per 1.1.2017 in Kraft treten:

  • Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung ist nicht mehr der Abschluss des Scheidungsverfahrens sondern die Einleitung.
  • Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn bereits Leistungen bezogen werden, zB eine Alters- oder Invalidenleistung. In diesen Fällen wird auf einer hypothetischen Austrittsleistung basiert oder eine vorhandene Rente wird geteilt.
  • Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen regelmässig Meldung machen an die Zentralstelle 2. Säule, damit möglichst keine Vorsorgegelder dem Teilungsprozess entzogen werden.
  • Wer Vorsorgegelder aus einer Teilung erhält, selbst aber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann dieses an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.

Für bereits Geschiedene gibt es Übergangsregelungen bis 31.12.2017. Natürlich gelten die Neuerungen auch für Personen in eingetragener Partnerschaft.

Quelle: www.admin.ch