02.08.2017

Nicht bezahlte AHV-Beiträge: Erneuter Gerichtsentscheid zu Lasten Gesellschafter

Jedes Organ einer Gesellschaft ist privat und solidarisch haftbar für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge. Ein Gerichtsentscheid bestätigt das einmal mehr.


Das Gesetz ist im Grunde klar und eindeutig: Organe einer Gesellschaft haften für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG).

Das Versicherungsgericht St. Gallen bestätigte dies mit einem negativen Entscheid in einem Beschwerdefall (VersGer SG AHV 2015/27 vom 10. März 2017).

Der Beschwerdeführer war alleiniger Gesellschafter einer GmbH und - nach eigenen Aussagen - lediglich Mitarbeiter derselben ohne Geschäftsführungsaufgaben. Diese übernahm eine andere im Handelsregister ebenfalls als Geschäftsführer eingetragene Person. Die GmbH ging in Konkurs und die Ausgleichskasse forderte vom Beschwerdeführer die Zahlung von über CHF 124'000 für unbezahlt gebliebene AHV-Beiträge.

Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er keine Einsicht hatte in die Geschäftsbücher und übertölpelt worden sei, sodass das Konkursamt seine Lohnforderung in die erste Klasse der Forderungen einteilte und Strafanzeige erhob gegen den Geschäftsführer wegen krasser Misswirtschaft.

Das Versicherungsgericht liess diese Vorwände nicht gelten und hielt fest, dass der Beschwerdeführer als Organ ein Recht auf Einsicht und Kontrolle hatte und es gerade zu seinen Aufgaben gehört hätte, die Missstände aufzudecken und zu handeln. Wenn er nicht die nötige Qualifikation hatte träfe ihn ein Übernahmeverschulden.

Fazit: Wer als Organ tätig wird, sollte diesen Auftrag ernst nehmen und die nötige Kontrollfunktion auch wirklich ausüben. Mehr denn je gilt: "Nichtwissen schützt vor Strafe nicht". Organe sind Gesellschafter von GmbHs, Verwaltungsräte von AGs, als Geschäftsführer eingetragene Personen und Liquidatoren.