05.08.2014

Stillzeit - Arbeitszeit?

Seit 1. Juni 2014 gelten neue Regelungen bezüglich Stillzeit von Arbeitnehmerinnen.


Dass der Arbeitgeber je nachdem einen Teil oder sogar die ganze Stillzeit von Arbeitnehmerinnen als Arbeitszeit anrechnen muss, ist nicht neu. Seit dem 1. Juni 2014 gelten jedoch neue Regelungen.

Folgende Stillzeiten müssen als bezahlte (!) Arbeitszeit angerechnet werden:

  • tägl. Arbeitszeit bis 4h: 30 Minuten
  • tägl. Arbeitszeit von >4h: 60 Minuten
  • tägl. Arbeitszeit von >7h: 90 Minuten

Dies gilt während des ersten Lebensjahres des Kindes. Die Unterscheidung, ob das Kind im Betrieb oder ausserhalb gestillt wird, entfällt. Dies gilt übrigens auch, wenn die Mutter die Milch für das Kind abpumpt.

Sollte das Stillen des Kindes länger dauern, muss der Arbeitgeber die Zeit dafür zwar frei geben, aber weder als Arbeitszeit anrechnen noch bezahlen. Sollte das Stillen des Kindes weniger lange dauern, ist nur die effektiv benötigte Zeit anzurechnen, wobei der Beweis - vor allem beim ausserbetrieblichen Stillen - schwierig sein dürfte.

Quelle: Centre Patronal