01.12.2015

Zürcher erhalten ihr Geld künftig schneller

Die Verrechnungspraxis für Verrechnungssteuern wird kundenfreundlicher


Im Kanton Zürich werden Verrechnungssteuern grundsätzlich nicht ausbezahlt sondern verrechnet. Und zwar nicht in der Steuerperiode, in der die Forderung entstanden ist, sondern erst im Folgejahr.

Beispiel: Die im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2014 deklarierte Verrechnungssteuer-Rückforderung wird per 30. Juni 2015 mit der Steuerforderung für 2015 verrechnet und auch ab diesem Datum verzinst.

Neu wird die Verrechnungssteuer mit der Schuld aus der Steuerperiode verrechnet, in der sie entstanden ist und ab 31. März des Folgejahres verzinst. Dies ab 2017, d.h. die Verrechnungssteuer von 2017 wird mit der Steuerschuld 2017 verrechnet und ab 31. März 2018 verzinst - vorausgesetzt die Steuererklärung wurde bis dahin bereits eingereicht.

Die Verrechnungssteuer 2016 - hier gilt noch die bisherige Regelung - wird dann ebenfalls 2017 verrechnet.

Quelle: News www.zh.ch