Auch in einem stabilen Thema wie Rechnungswesen gibt es hin und wieder News. Hier the latest ones! Sie vermissen etwas? Mailen Sie uns: mail(at)reiko.biz
Ab 1.1.2012 Neue Schwellenwerte für Revisionspflicht
Seit 2008 ist das neue Revisionsgesetz in Kraft, das die Revisionspflicht von Gesellschaften völlig neu regelt. Damit wurden Kleinstfirmen von der Revisionspflicht befreit, für KMU wurde die eingeschränkte Revision eingeführt und für alle grösseren Unternehmungen wurde der Umfang der ordentlichen Revision erhöht.
Die Frage, welche Revisionsform als Mindeststandard anzuwenden ist, wird über drei Grössenkriterien geklärt:
- Bilanzsumme (bisher 10 Mio CHF, neu 20 Mio CHF)
- Umsatz (bisher 20 Mio CHF, neu 40 Mio CHF)
- Mitarbeiter Vollzeitäquivalente (bisher 50 Stellen, neu 250 Stellen)
Unternehmungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei oder mehr Kriterien überschritten haben, mussten ab dem folgenden (also dritten) Jahr eine ordentliche Revision durchführen lassen. Neu gilt, dass wenn in zwei Jahren die Bedingungen erfüllt sind, bereits das zweite Jahr ordentlich revidiert werden muss.
Damit werden künftig weit mehr Unternehmungen die Möglichkeit haben, sich eingeschränkt statt ordentlich revidieren zu lassen. Dafür ist die Umstellungszeit für einen Wechsel unter Umständen sehr knapp. So ist zum Zeitpunkt der Wahl der Revisionsstelle eventuell noch nicht klar, was für eine Revision dann effektiv durchgeführt werden muss.
8.9.2011/mm
Neu ab 1.1.2011 - UID für alle - Ersatz der MwSt-Nummer
Der Bundesrat hat beschlossen, die bisherige MwSt-Nummer durch die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) zu ersetzen, und zwar bereits per 1. Januar 2011.
Was ist eine UID?
Jede Unternehmung hat zwangsläufig mit verschiedensten Behörden in Kontakt. Im Moment ist es so, dass jede Behörde eine eigene Identifikation vergibt, die sich ein Unternehmen merken muss. Am 1.1.2011 soll nun das UIDG in Kraft gesetzt werden, also das Gesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer mit dem Ziel, dass langfristig nur noch diese eine ID dienen soll, um sich bei allen Behörden zu identifizieren.
Geplanter Ablauf:
1.1.2011: Inkraftsetzen des Gesetzes, Inbetriebnahme Register
1.1.2014: Umstellung auf die UID bei den meisten Verwaltungsstellen
1.1.2016: Umstellung auf die UID bei allen Verwaltungsstellen
Ersatz der bisherigen MwSt-Nummer
Die MwSt-Nummer soll bereits 2011 durch die UID ersetzt werden, d.h. die MwSt-Nummer wird danach aus der UID bestehen sowie dem Zusatz "MWST". Bekannt gegeben wird die UID vom Bundesamt für Statistik im Verlaufe des ersten Semesters 2011.
Welches sind die Konsequenzen für Unternehmungen?
Es soll eine Übergangsfrist geben bis Ende 2013, in der sowohl die alte als auch die neue MwSt-Nummer verwendet werden darf. Ab 1.1.2014 soll dann nur noch die neue MwSt-Nummer gelten. Vor allem die Unternehmungen, die Ihre MwSt-Nummer auf dem Briefpapier oder anderen vorgedruckten Formularen verwenden, sollten frühzeitig daran denken, diese anzupassen, sodass ab 1.1.2014 keine Dokumente mehr in Umlauf geraten mit nur der alten Nummer drauf. Ebenfalls ist mit Softwarelieferanten sicherzustellen, dass spätestens ab 1.1.2014 die neue Nummer verwendet werden kann, dies dürfte vor allem Fakturierungs- und Buchhaltungssysteme betreffen.
Wir sind nicht MwSt-pflichtig - wie komme ich zu unserer UID?
Melden Sie sich beim Bundesamt für Statistik
Weitere Informationen:
www.bfs.admin.ch > Modernisierungsprojekte > Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
9.11.2010/mm
Quelle: www.admin.ch
Anmeldung Optingout - jetzt letzte Frist!
Am 30. Juni 2009 läuft die Frist ab für alle Unternehmungen, die nach neuem Revisionsgesetz bereits für die Rechnung 2008 auf eine Revisionsstelle verzichten möchten. Hier nochmals kurz eine Zusammenfassung:
Altes Recht: Alle Aktiengesellschaften (AG) mussten von Gesetzes wegen eine Revisionsstelle haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht.
Neues Recht: Die Revisionspflicht ist nicht mehr von der Rechtsform abhängig, sondern von der Grösse. Man unterscheidet zwischen
- ordentliche Revision (viel umfangreicher als bisherige Revision, u.a. wird neu die Existenz eines internen Kontrollsystems IKS geprüft)
- eingeschränkte Revision (ähnlicher Umfang wie bisherige Revision, u.a. wird neu die Durchführung einer Risikoanalyse geprüft)
- keine Revision (sog. Optingout)
Was ist zu tun?
- Prüfen, ob Bedingungen für ein Optingout gegeben sind. (Bilanzsumme <= 10 Mio., Umsatz <= 20 Mio., Vollzeitstellen <= 10 Mitarbeiter, alle Gesellschafter sind einverstanden)
- Prüfen, ob allfällige Geldgeber (z.B. Bank) mit einem Optingout einverstanden sind.
- Prüfen, ob die Statuten eine Revisionsstelle verlangen oder die Möglichkeit einer solchen einräumen.
- Falls unter 3. ein "ja" resultiert, Statuten anpassen und notariell beglaubigen lassen. Diese Anpassung bedingt einen GV-Beschluss, der auch anlässlich der ordentlichen GV vor Abnahme der Rechnung 2008 gefasst werden kann.
- Optingout beim Handelsregister eintragen lassen. Dazu braucht es eine Verzichtserklärung, die beim zuständigen HR-Amt bezogen werden kann (z.T. als Download im Internet verfügbar).
Firmen, die eine jährliche Prüfung durch eine Revisionsstelle wünschen - auch diejenigen, die bisher bereits eine Revisionsstelle eingetragen hatten und diese behalten möchten - müssen prüfen, ob sie im Register der zugelassenen Revisoren bzw. Revisionsgesellschaften eingetragen ist (www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch > Register). Nur eingetragene Dienstleister sind noch befugt, Revisionen nach neuem Recht durchzuführen.
2.6.2009/mm
Reiko & Revisionen?
Reiko Zahlen & Bildung hat schon bisher keine Revisionsmandante angenommen und wird dies auch in Zukunft nicht tun, d.h. wir werden kein Gesuch stellen, als befugte Revisoren registriert zu werden.
Wir halten uns an unsere bisherige Philosophie: Wir beraten und betreuen KMU in allen Aspekten des Unternehmensalltags, greifen jedoch bei spezifischen und tiefer greifenden Fragestellungen auf absolute Spezialisten zurück und erarbeiten gemeinsam eine für den Kunden optimale Lösung. Dazu gehört der Bereich der Revisionen.
Zudem machen Kontrollen (Revisionen) nur dann Sinn, wenn sie von einer unabhängingen Stelle durchgeführt werden. Als Kunde profitieren Sie so vom Vier-Augen-Prinzip, wie es vom Gesetz auch vorgesehen ist. Wir führen Ihr Rechnungswesen - doch prüfen soll es ein Anderer.
Als unser Kunde profitieren Sie von einer optimalen Revisions-Vorbereitung, die es Ihrer Revisionsstelle erlaubt, den Aufwand auf ihre Kernaufgaben zu beschränken.
3.10.2007/mm
Revisionsstelle: Neues Gesetz II
Am 1. September 2007 wurde nun das neue Revisionsaufsichtsrecht in Kraft gesetzt. Informationen dazu finden Sie auf www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch. Die eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB wird fortan unter anderem bestimmen, welche Treuhandgesellschaften und welche natürlichen Personen künftig aufgrund ihrer Qualifikation befugt sind, Revisionen durchzuführen. Die "revisionswilligen" TreuhänderInnen müssen ein Zulassungsgesuch stellen, welches von der Behörde beurteilt, bewilligt oder abgelehnt wird.
Voraussichtlich erst am 1. Januar 2008 werden jedoch die neuen Bestimmungen zur Revisonspflicht in Kraft gesetzt, also die Vorschriften darüber, welche Unternehmungen der Revisionspflicht unterstehen. Diese gelten dann ab dem Geschäftsjahr, das mit oder ab Inkraftsetzung beginnt, also Geschäftsjahr 2008 oder 2008/09.
Die Kriterien, ob eine Unternehmung revisionspflichtig ist, hängen von diversen Faktoren ab. Zudem gibt es verschiedene Stufen der Revisionspflicht:
- Ordentliche Revision (umfangreicher als bisherige gesetzliche Revision, neu wird auch das Vorhandensein eines IKS - internes Kontrollsystem - geprüft)
- Eingeschränkte Revision (in etwa Prüfungsrahmen der bisherigen gesetzlichen Revision, nur möglich für Unternehmungen bis zu einer bestimmten Grösse - s. Kritierien zur Revisionspflicht)
Für kleine Unternehmungen ist es auch möglich, ganz auf eine Revisionsstelle zu verzichten (Opting-out). Dies bedingt einen entsprechenden GV-Beschluss sowie eine Anpassung der Statuten und des HR-Eintrags. Achtung: Sollte die Unternehmung bei Dritten wie z.B. einer Bank Ausstände oder Kreditlimiten haben, kann es sein, dass diese einen revidierten Abschluss verlangen.
Zur definitiven Abklärung, ob Ihre Unternehmung revisionspflichtig ist oder nicht, wenden Sie sich an Ihre Revisionsstelle oder fragen Sie uns.
3.10.2007/mm
Revisionsstelle: Neues Gesetz
Bis anhin ist eine gesetzliche Revisionsstelle für Aktiengesellschaften vorgeschrieben. Für GmbHs war diese bisher nur dann zwingend, wenn sie in den Statuten vorgesehen war.
Voraussichtlich per 1. Juli 2007 werden neue Bestimmungen eingeführt. Die Revisionspflicht wird nicht mehr abhängig sein von der Rechtsform sondern von der Betriebsgrösse. Es wird unterschieden zwischen einer eingeschränkten Revision, die in etwa der bisherigen Revision entspricht und einer ordentlichen Revision, die wesentlich ausgebaut wird bezüglich Prüfungsumfang, Berichterstattung und Anzeigepflichten. Kleinunternehmungen können unter Umständen vollständig auf eine Revision verzichten.
An die Revisoren bzw. Revisionsgesellschaften werden erhöhte Anforderungen gestellt. Nicht mehr jeder Treuhänder wird Revisionen durchführen können.
24.11.2006/mm

