Der Bereich Arbeitsrecht und vor allem die Sozialversicherungen sind regelmässigen Veränderungen unterworfen. Informieren Sie sich hier regelmässig! Sie vermissen etwas? Mailen Sie uns: mail(at)reiko.biz
Bewilligungen für EU-8 Staaten wieder kontingentiert!
Der Bundesrat hat beschlossen, die Ventilklausel für die EU-8 Staaten anzurufen. Das bedeutet, dass ab 1. Mai 2012 die B-Bewilligungen (Daueraufenthalt) für Bürger aus einem EU-8 Staat wieder kontingentiert werden, damit werden nur noch eine begrenzte Anzahl (rund 2'000) Bewilligungen ausgegeben. Die L-Bewilligungen (Kurzaufenthalt) sind davon nicht betroffen. Die Massnahme dauert vorerst 1 Jahr. Vor Ablauf der Frist wird entschieden, wie es weiter geht.
Die EU-8 Staaten sind: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Quelle: www.admin.ch
19.4.2012/mm
Erhöhung Maximum AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige
Per 1. Januar 2012 wurde der Maximalbetrag für die Beiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige massiv erhöht. Bisher lag dieser bei CHF 10'300/Jahr, neu können bis CHF 23'750/Jahr erhoben werden. Die Skala, die bisher bis zu einem Vermögen von CHF 4 Mio. reichte (inkl. kapitalisierte Renteneinkommen), wird ausgedehnt bis CHF 8,3 Mio.
Beiträge für Nichterwerbstätige müssen bezahlt werden von Personen ohne Erwerbseinkommen. Die Beiträge werden erhoben vom Vermögen sowie dem 20-fachen der Renteneinkommen (ohne IV-Rente der IV). Von der Beitragspflicht befreit sind Nichterwerbstätige, wenn deren Ehepartner genügend Beiträge abrechnet. Bei Personen, die nicht mind. 9 Monate pro Jahr oder nicht mind. 50% erwerbstätig sind, wird eine Vergleichsrechnung angestellt.
Quelle: CHSS 6/2011
14.12.2011/mm
GAV Personalverleih allgemeinverbindlich
Der Bundesrat hat den GAV für Personalverleih für allgemeinverbindlich erklärt per 1. Januar 2012. Personalverleiher müssen demnach prüfen, ob sie ihrer Grösse nach dem GAV unterstehen. Falls die Kriterien erfüllt sind ist zu prüfen, ob die Anstellungsbedingungen (Mindestlohn, Ferienregelung, KTG-Versicherung, flexible Pensionierung, etc.) dem GAV entsprechen.
Sätmliche Gesamtarbeitsverträge finden Sie auf www.seco.admin.ch.
Quelle: www.admin.ch
14.12.2011/mm
Senkung BVG Mindestzinssatz
Der Bundesrat hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestzins für BVG-Guthaben von aktuell 2% auf neu 1,5% zu senken, dies ab 1. Januar 2012.
Der Mindestzins ist der %-Satz, mit der die Pensionskassen die Guthaben der Versicherten mindestens verzinsen müssen. Selbstverständlich steht es einer Pensionskasse frei, die Guthaben mit einem höheren %-Satz zu verzinsen. Die Pensionskassen müssen den Zins, den sie den Versicherten gutschreiben, am Finanzmarkt erwirtschaften, indem sie das Geld möglichst rentabel anlegen. Dabei haben sie wesentlich bessere Voraussetzungen als private Kleinanleger, weil sie über eine viel höhere Gesamtsumme verfügen können.
Die Konsequenz einer Mindestzinssenkung ist, dass das Altersguthaben weniger schnell wächst, am Ende also weniger Geld für die Altersvorsorge zur Verfügung steht.
Quelle: www.admin.ch
2.11.2011/mm
Familienzulagen für Selbstständige ab 2013
Bisher ist im Gesetz (FamZG) vorgesehen, dass Arbeitnehmende mit Kindern pro Kind eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage erhalten. Selbstständige jedoch haben gemäss Bundesgesetz bisher keinen Anspruch auf Zulagen, nur in gewissen Kantonen wurden solche nach kantonalem Gesetz ausgerichtet.
Der Bundesrat hat nun die Verordnung (FamZV) angepasst, sodass künftig auch Selbstständige Kinder- und Ausbildungszulagen erhalten sollen. Die Verordnung tritt in Kraft am 1. Januar 2013. Als logische Konsequenz werden Sebstständige ab dann auch Beiträge an die FAK (Familienausgleichskasse) zahlen müssen, egal ob sie Kinder haben oder nicht.
Das bedeutet, bis 1.1.2013 müssen alle Selbstständigen einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. In vielen Fällen ist dies möglich bei der Ausgleichskasse, bei der schon die AHV-Beiträge abgerechnet werden.
Quelle: www.admin.ch
26.10.2011/mm
Verlängerung Bezugsdauer für Kurzarbeitsenschädigung
Der Bundesrat hat beschlossen, auf Grund der aktuellen Frankenstärke die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu erhöhen sowie die verkürzte Karenzzeit beizubehalten. Diese Änderung tritt in Kraft am 1. Januar 2012 und endet am 31. Dezember 2013.
Somit können Unternehmungen mit schlechter Auftragslage Kurzarbeit einführen, sofern absehbar ist, dass sich die Auftragslage wieder bessert und eine plausible Begründung - in diesem Fall ein Zusammenhang mit dem starken Franken - angegeben werden kann.
Quelle: www.admin.ch
19.10.2011/mm
Das JA zur ALV-Revision - Die Konsequenzen
Am 26. September 2010 hat das Stimmvolk JA gesagt zur ALV-Revision. Die Beitragserhöhungen werden per per 1.1.2011 in Kraft treten, die Leistungseinsparungen erst per 1.4.2011.
Gründe
Das Gesetz schreibt vor, dass der Bundesrat Anpassungen vornehmen muss, sollten die Schulden des Ausgleichsfonds 2,5% der beitragspflichtigen Lohnsumme erreichen (ca. CHF 6,5 Mia.). Das war 2010 der Fall, mittlerweile beträgt der Schuldenberg fast CHF 7 Mia.
Zudem sind die Ausgaben jährlich rund CHF 920 Mio. höher als die Einnahmen.
Mit der Revision können die Finanzen von zwei Seiten her saniert werden: Höhere Einnahmen durch höhere und mehr Beiträge, weniger Ausgaben durch weniger Leistungen.
Die wichtigsten Änderungen
- Erhöhung Beiträge von 2% auf neu 2,2%
- Wiedereinführung Solidaritäts-% auf Löhnen zwischen CHF 126'001 und CHF 315'000 (keine Versicherungsdeckung)
- Anpassung Bezugsdauer an Beitragsdauer
bisher:
max. 400 Taggelder wenn Beitragszeit mind. 12 Monate
max. 520 Taggelder wenn Beitragszeit mind. 18 Monate ab Alter 55J
max. 260 Taggelder für Beitragsbefreite
neu:
bis Alter 25J max. 200 Taggelder (ausser Unterstützungspflichtige)
ab Alter 25J max. 260 Taggelder wenn Beitragszeit mind. 12 Monate
ab Alter 25J max. 400 Taggelder wenn Beitragszeit mind. 18 Monate
ab Alter 55J max. 520 Taggelder wenn Beitragszeit mind. 22 Monate
max. 90 Taggelder für Beitragsbefreite - Wartezeit 120 Tage bisher nur für Schulabgänger (nach obligatorischer Schulpflicht), neu für alle Bildungsabgänger
- Einkommensabhängige Wartezeit
bisher: allgemeine Wartezeit 5 Tage (für alle)
neu:
10 Tage wenn Lohn 60'001 - 90'000
15 Tage wenn Lohn 90'001 - 125'000
20 Tage wenn Lohn > 125'000
Mit diesen und weiteren Massnahmen soll der Schuldenberg bis in 17 Jahren abgetragen sein, vorausgesetzt, die Lage entwickelt sich wie erwartet, d.h. eine durchschnittliche Arbeitslosigkeit von 3,2% bzw. 125'000 Personen.
Quelle: www.admin.ch
26.9.2010/mm
ALV Erhöhung - so oder so
Die gesetzlich verankerte Schuldenobergrenze (aktuell 6,7 Mia.) bei der ALV ist überschritten. Der Bundesrat hat daher beschlossen, die Lohnabzüge per 1.1.2011 zu erhöhen, und zwar unabhängig davon, ob die geplante ALV-Revision durchgeführt wird oder nicht. (Gegen diese wurde das Referendum ergriffen, ob dieses zustande gekommen ist steht noch aus. Falls ja muss das Volk am 26. September 2010 darüber abstimmen).
Unterschiedlich ist jedoch das Ausmass der Erhöhung. So oder so wieder eingeführt wird das Solidaritätsprozent (1% ALV-Beitrag auf den Lohnanteilen zwischen CHF 126'000 und 315'000, jedoch ohne Versicherungswirkung). Sollte die ALV-Revision durchgeführt werden können, würde die Erhöhung der ordentlichen ALV-Beiträge bei den geplanten 0,2% bleiben. Dies wäre möglich, da mit der Revision Kosteneinsparungen verbunden sind.
Sollte das Referendum zustande kommen und die Revision vom Volk abgelehnt werden, müssten die ALV-Beiträge um 0,5% auf 2,5% erhöht werden.
Quelle: www.admin.ch
1.7.2010/mm
Neues Gesetz: Schutz vor Passivrauchen
Am 1. Mai 2010 ist das neue Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PRSG) in Kraft getreten - und zwar schweizweit. Was bedeutet das, insbesondere auch für Betriebe?
- In der ganzen Schweiz darf in öffentlichen und in von mehreren Personen genutzen Räumlichenkeiten nicht mehr geraucht werden.
- Ausnahmebewilligungen sind möglich für Einzelarbeitsplätze, die nur von einer einzigen Person genutzt werden, jedoch nur, wenn er öffentlich nicht zugänglich ist und Personen in angrenzenden Räumlichkeiten nicht vom Rauch belästigt werden.
- Räume, die von verschiedenen Personen genutzt werden - auch wenn dies nicht gleichzeitig sondern nacheinander geschieht - gelten als von mehreren Personen genutzt und sind damit rauchfrei zu halten.
- Allfällige vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Raucherräume müssen diverse Bedingungen erfüllen.
- Die Kantone können strengere Vorschriften erlassen als im Bundesgesetz, jedoch keine largeren. Aus diesem Grund sind neben dem Bundesgesetz immer auch die kant. Bestimmungen zu beachten. Bisherige kantonale Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.
- Kleinstrestaurants (max. 80m2) können sich als Raucherlokal deklarieren, falls die kant. Bestimmungen dies zulassen und diverse Bedingungen erfüllt sind. Solche Lokale müssen klar als Raucherlokale gekennzeichnet sein.
- Die Beschäftigung von Personal in Raucherräumen bzw. -lokalen ist nur zulässig, wenn betroffene Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich und schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben.
Quelle: "Arbeitsrecht" Nr. 136 des Centre Patronal
3.5.2010/mm
Verlängerung Kurzarbeitsentschädigung, mehr Arbeitslosentaggelder
Der Bundesrat hat weitere Massnahmen beschlossen zur Milderung der aktuellen wirtschaftlichen Situation.
- Die Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung wird von 18 auf 24 Monate erhöht (sie wurde bereits erhöht von 12 auf 18 Monate)
- Die reduzierte Karenzfrist wird beibehalten (1 statt 3 Tage pro Monat)
- Diese Anpassungen gelten ab 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011
Zudem wurden für diverse Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit die maximale Anzahl Taggelder vorübergehend von 400 auf 520 erhöht.
Quelle: www.admin.ch
5.3.2010/mm
Update Umwandlungssatz - Abstimmung vom 7.3.2010
Der Umwandlungssatz wird auf 6,8% gesenkt, daran wird nicht mehr gerüttelt. Am 7. März soll das Volk darüber abstimmen, ob der Umwandlungssatz im BVG bis 2016 nochmals gesenkt werden soll auf 6,4%.
Was bedeutet die Senkung?
Das angesparte Kapital wird mit dem Umwandlungssatz multipliziert, um die Jahresrente zu berechnen. Hier ein Berechnungsbespiel für die zwei Umwandlungssätze, bei einem angesparten Kapital von CHF 450'000:
Umwandlungssatz 6,8% = Jahresrente von CHF 30'600
Umwandlungssatz 6,4% = Jahresrente von CHF 28'800
Wieso sollen die Renten kleiner werden?
Die Pensionskassen und der Bund argumentieren hauptsächlich mit zwei Kernproblemen:
- Die Menschen werden immer älter und beziehen daher immer länger Rente.
- Die Pensionskassen können das Geld nicht mehr so gewinnbringend anlegen wie in früheren Jahren.
Beide Argumente treffen sicher zu.
Was spricht gegen eine Senkung?
Es gibt jedoch noch ein paar weitere Gedanken, die man sich unserer Meinung nach machen sollte.
- Es wurde bereits eine Senkung beschlossen, die Übergangsfrist läuft noch. Das heisst die Auswirkungen dieser Senkung schlagen noch gar nicht durch.
- Der Bund vergleicht die Rendite, die zur Finanzierung der aktuellen Rentenberechnung erreicht werden müsste, mit der aktuellen Rendite für sichere Anlagen - also Bundesobligationen. Das Gesetz lässt jedoch Spielraum offen, das Kapital mit mehr Risiko anzulegen, was viele Pensionskassen auch tun. Diesem Umstand verdanken wir die heutige Situation, in der ein Grossteil der Pensionskassen eine Unterdeckung ausweisen. Solche Unterdeckungen werden nötigenfalls über die Versicherten und die Arbeitgeber finanziert.
In guten Zeiten konnten die Pensionskassen eine sehr viel höhere Rendite erzielen als aktuell. Trotzdem stand es nie zur Diskussion, den Umwandlungssatz zu erhöhen. - Die Senkung des Umwandlungssatzes betrifft ausschliesslich die heute einzahlende Generation, Rentner sind davon nicht betroffen. Es ist fraglich, ob eine solche Lösung fair und dem Generationenkonflikt zuträglich ist.
Fazit
Die Argumente der Pensionkassen und des Bundes sind wohl unbestritten. Die Vergangenheit zeigt jedoch, dass viele Pensionskassen hohe Gewinne aus guten Zeiten nicht weitergeben, Verluste in schlechteren Zeiten aber auf Versicherte und Arbeitgeber abwälzen. Die Transparenz, das wirklich beurteilen zu können, fehlt.
Da bei einer Abstimmung nur "ja" oder "nein" gestimmt werden kann, fällt der Entscheid unter Umständen schwer. Wichtig ist, dass sich jede/r vor dem Abstimmen Gedanken macht zu den verschiedenen Aspekten.
24.12.2009/mm
Senkung Mindestzinssatz
Der Bundesrat hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestzins im BVG von aktuell 2,75% auf 2% zu senken, dies per 2009. Damit erreichen die Wellen der Finanzkrise alle in der 2. Säule versicherten Personen.
22.10.2008/mm
Referendum gegen die Personenfreizügigkeit
Diverse Gruppierungen hatten das Referendum ergriffen gegen den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008, nach dem die Personenfreizügigkeit gemäss den bilateralen Verträgen mit der EU auf die Länder Rumänien und Bulgarien ausgeweitet werden sollte. Das Referendum ist gültig zustande gekommen.
6.10.2008/mm
Quelle: www.news.admin.ch
Änderungen 2008
Per 1. Januar 2008 treten diverse Änderungen in Kraft. Hier die wichtigsten:
- Beiträge ALV müssen neu auf Löhnen bis CHF 126'000/Jahr abgerechnet werden (bisher max. CHF 106'800/Jahr)
- Neu haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Löhne im vereinfachten Verfahren abzurechnen, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Achtung: Anmeldeschluss für 2008 ist der 31. Januar 2008.
- Neu müssen geringfügige Löhne nicht mehr für AHV/IV/EO/ALV abgerechnet werden.
- Verluste von Selbstständigerwerbenden können nur noch beschränkt verrechnet werden.
- Arbeitnehmer, die mind. 30 Tage oder wiederkehrend abwesend sind infolge Krankheit oder Unfall, können der IV-Stelle gemeldet werden (sog. Früherfassung).
Detaillierte Auflistung siehe Informationsblatt der AHV.
Weitere Informationen zu diesen Themen siehe nächste Einträge.
17.1.2008/mm
Neuerung bei geringfügigen Löhnen
Nach bisherigem Recht gab es die Möglichkeit, auf die Abrechnung von AHV/IV/EO/ALV zu verzichten bei Löhnen bis CHF 2'000 pro Jahr und Arbeitgeber, sofern alle Bedingungen erfüllt waren. Nicht möglich war dies z.B., wenn der Arbeitnehmer keinen Haupterwerb hatte (z.B. Studenten) und - es musste eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Verzichtserklärung vorliegen. Gerade diese fehlte oft und führte so bei den säumigen Arbeitgebern zu Aufrechnungen.
Per 1. Januar 2008 ändert das grundlegend. Neu wird bei Löhnen von max. CHF 2'200 pro Jahr und Arbeitgeber davon ausgegangen, dass keine Abrechnung der Beiträge AHV/IV/EO/ALV gewünscht wird. Nach wie vor werden diese Löhne auch nicht berücksichtigt bei der Leistungsberechnung. Arbeitnehmer haben weiterhin das Recht, die Abrechnung der Beiträge zu verlangen. Dies kann von Vorteil sein für Nichterwerbstätige, die bei der Ausgleichskasse den Minimalbeitrag leisten müssen.
Das bedeutet: Verdient ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als CHF 2'200/Jahr, müssen die Beiträge nicht abgerechnet werden, es bedarf auch keiner Verzichtserklärung. Das gilt auch für Arbeitnehmer ohne Haupterwerb, so also auch für Studenten. Diese könnten allerdings die abgerechneten AHV-Beiträge vom Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige abziehen und müssten so weniger bezahlen.
Eine Ausnahme gibt es auch bei dieser Neuregelung: Personal, das in privaten Hauhalten beschäftigt wird, muss immer abgerechnet werden, der Freibetrag gilt hier nicht. (Mehr dazu s. nächsten Eintrag).
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt 2.04.
17.1.2008/mm
Hausdienstarbeit
Die Neuregelung zur Abrechnung (bzw. nicht Abrechnung) von geringfügigen Löhnen gilt nicht für Personal, das in Privathaushalten beschäftigt wird, z.B. Reinigungs- und Haushalthilfen, Kinderbetreuung, etc. Löhne an dieses Personal müssen immer - unabhängig vom Betrag - mit der Ausgleichskasse AHV/IV/EO/ALV abgerechnet werden.
Übrigens muss dieses Personal auch gegen Unfälle versichert werden.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt 2.06.
17.1.2008/mm
Erhöhung der ALV
Der Bundesrat plant die Erhöhung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ALV. Da wieder mit mehr Arbeitslosen gerechnet wird, soll der ALV-Beitrag von aktuell 2% auf 2,2% erhöht werden.
Um die sich auf 5 Mrd. Franken belaufenden Schulden zurückzuzahlen soll eine weitere, befristete Erhöhung auf 2,4% durchgesetzt werden sowie ein Solidaritäts-%. Dieses wird ausschliesslich auf Löhnen erhoben, die die gesetzlich versicherte Höhe (ab 1.1.2008 CHF 126'000) übersteigen.
Auf der anderen Seite soll es auch auf der Ausgabenseite Einsparungen geben, so soll der Bezug von Arbeitslosengeldern weiter erschwert, die Leistungsdauer von der Beitragszeit abhängig gemacht und die Wartezeit für Schulabgänger erhöht werden.
Der Vorschlag ist jetzt in Vernehmlassung, die bis zum 28. März 2008 dauert.
15.12.2007/mm
Quelle: www.news.admin.ch
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Ab 1. Januar 2008 ist es für den Arbeitgeber möglich, unter gewissen Bedingungen die Löhne im vereinfachten Verfahren abzurechnen. Dies infolge Einführung eines Gesetzes gegen Schwarzarbeit. Damit können nicht nur AHV/IV/EO/ALV - sondern auch eine Quellensteuer über die Ausgleichskasse abgerechnet werden.
Im Kanton Aargau beträgt diese Quellensteuer 5%, davon 0,5% Bundessteuer. So abgerechnete Löhne müssen vom Arbeitnehmer nicht mehr ordentlich versteuert werden. Sie müssen zwar in der Steuererklärung deklariert werden (Vermögensvergleich), sie werden aber weder für die Bestimmung des Steuertarifs noch für die Berechnung der Steuer berücksichtigt.
Für KMU ergeben sich so unter Umständen attraktive Steuerersparnisse. Allerdings müssen diverse Bedingungen erfüllt sein und eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse muss bis 31. Januar 2008 erfolgen, soll das Verfahren für 2008 bereits angewendet werden.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt 2.07 oder bei einem Beratungsgespräch mit uns.
17.1.2008/mm
Früherfassung bei der IV
Am 1. Januar 2008 trat die 5. IV-Revision in Kraft. Damit sollen u.a. mögliche IV-Fälle frühzeitig erfasst werden (Früherfassung). Dafür können Arbeitgeber der IV-Stelle melden, wenn ein Arbeitnehmer mind. 30 Tage ununterbrochen oder innerhalb eines Jahres wegen Krankheit oder Unfall der Arbeit fern blieb.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt 4.06.
17.1.2008/mm
Neuer Maximallohn
Ab 1. Januar 2008 wird der höchste gesetzlich versicherte Lohn erhöht von CHF 106'800 auf CHF 126'000 pro Jahr. Dies betrifft die Unfallversicherung (UVG), die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Invalidenversicherung (IV). Das hat zur Folge, dass mehr Lohn gesetzlich über den Arbeitgeber versichert sein wird, dass aber auch von mehr Lohn die entsprechenden Abzüge gemacht werden.
Unternehmungen und Private, die Zusatzversicherungen abgeschlossen haben, um den das Maximum übersteigenden Lohnanteil zu versichern, müssen diese ev. anpassen lassen.
2.8.2007/mm
Neue AHV-Nummer
Auf den 1. Dezember 2007 wird die Revision des AHV-Gesetzes zur Einführung der neuen AHV-Versichertennummer in Kraft gesetzt. Wie geplant soll per 1. Juli 2008 auf die neue, 13-stellige AHV-Nummer umgestellt werden. Als Ersatz für die graue AHV-Karte im A6-Format wird es einen Ausweis im Kreditkartenformat geben.
Neu: Bei Eintritt von neuen MitarbeiterInnen muss keine AHV-Karte mehr eingeschickt werden. Der Mitarbeiter muss jedoch vom Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse angemeldet werden. Der Mitarbeiter erhält dann von dieser einen Versicherungsnachweis.
Die Arbeitgeber werden für ihre Arbeitnehmer automatisch von der Ausgleichskasse die neuen Ausweise erhalten und sollen diese dann an die Mitarbeiter verteilen. Selbstständige, Nichterwerbstätige und Pensionierte erhalten den neuen Ausweis direkt von der Ausgleichskasse.
Achtung: Die alte AHV-Karte muss vorläufig noch aufbewahrt werden, denn der erste Versicherungsnachweis wird erst bei Stellenwechsel ausgestellt.
Handlungsbedarf: Arbeitnehmer müssen nichts unternehmen, sie erhalten die neuen Ausweise vom Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen ebenfalls nichts unternehmen, sie erhalten die neuen Nummern und Ausweise für die Arbeitnehmer automatisch von ihrer Ausgleichskasse. Arbeiten sie jedoch mit einer Lohnsoftware müssen Sie sicherstellen, dass die aktuelle Version des Programms bereits für die 13-stellige AHV-Nummer gerüstet ist.
30.11.2007/mm
Quelle: www.bsv.admin.ch
Säule 3a für Rentner
Bisher mussten Pensionierte spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters das Guthaben aus einer Vorsorge Säule 3a beziehen und waren fortan von der steuerlich privilegierten Einzahlung in die dritte Säule ausgeschlossen.
Der Bundesrat hat nun beschlossen, eine Aufschubmöglichkeit von maximal 5 Jahren zu schaffen für Pensionierte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind.
Diese Änderungen gelten ab 1. Januar 2008.
17.10.2007/mm
Neues Partnerschaftsgesetz - auch für die Vorsorge
Ab 2007 können Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen diese eintragen lassen, was fast einer Heirat entspricht. Sie sind damit verheirateten Paaren gleichgestellt bezüglich AHV, Steuern und Erbschaft. Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Gleichstellung auch auf die 2. Säule (BVG) und die 3. Säule auszudehnen. Das bedeutet, dass bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Guthaben je hälftig geteilt werden und im Todesfall der/die hinterbliebene PartnerIn Anspruch hat auf eine Rente. Somit ist es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, ihre Beziehung finanziell im gleichen Masse zu sichern wie Verheiratete. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie mehr über Ihre Möglichkeiten erfahren möchten!
15.12.2006/mm
Neue Familienzulagen
Nachdem das neue Familienzulagengesetz per Abstimmung vom 26. November 2006 angenommen wurde, wird sich einiges ändern:
- Die Kantone legen die monatlichen Kinderzulagen mit mind. CHF 200/Kind fest bzw. mit mind. CHF 250/Kind für Ausbildungszulagen. Es können auch höhere Zulagen bestimmt werden. 22 Kantone müssen infolge des neuen Gesetzes die Zulagen erhöhen.
- Die Altergrenzen werden neu in der ganzen Schweiz gleich gehandhabt: Kinderzulagen bis 16 J., Ausbildungszulagen bis 25 J.
- Angestellte mit Teilzeitpensum erhalten neu keine pensumabhängige Kinderzulage mehr sondern eine volle Zulage, und zwar ab einem Jahreslohn von CHF 6'450 (Stand 2006).
- Selbstständige erhalten nach wie vor nur dann eine Zulage, wenn dies vom Kanton so vorgesehen ist. Der Kanton Aargau sieht diese bis heute nicht vor.
- Nichterwerbstätige erhalten neu ebenfalls eine Zulage, sofern ihr steuerbares Jahreseinkommen CHF 38'700 (Stand 2006) nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen der AHV/IV bezogen werden. Diese Zulagen werden vom Kanton finanziert.
Dieser Leistungsausbau bringt nach Schätzungen des Bundes rund CHF 600 Mio. Mehrkosten mit sich. Der Grossteil dieser Zusatzkosten wird von den Arbeitgebern getragen, der kleinere Teil von den Kantonen und damit von den Steuerzahlern.
4.12.2006/mm
Der neue Lohnausweis
Definitiv - der neue Lohnausweis wird per 1.1.2007 eingeführt. Im Kanton Aargau wird allerdings ein weiteres Jahr als Übergangsfrist gewährt, d.h. zwingend wird der neue Lohnausweis ab 1.1.2008. Der Kanton Solothurn führt ihn grundsätzlich erst per 2008 ein, stellt es den Unternehmungen jedoch frei, diesen bereits 2006/2007 zu verwenden.
Wir empfehlen den Einsatz wenn möglich bereits 2007, da die neue Wegleitung einige Vorteile bietet. Sie wissen nicht, welche? Informieren Sie sich in unserem Seminar, das wir im Januar 2007 aufgrund des grossen Interesses nochmals durchführen. Natürlich beraten wir Sie auch gerne spezifisch auf Ihren Betrieb zugeschnitten und unterstützen Sie beim Überarbeiten des Lohnartenstamms.
4.12.2006/mm
BVG: Senkung Umwandlungssatz
Noch bevor die bereits beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes vollständig vollzogen wurde, hat der Bundesrat eine Botschaft verabschiedet, nach der der Umwandlungssatz noch früher noch stärker gesenkt werden soll, nämlich auf 6,4% per 1. Januar 2011. Eine Senkung des Umwandlungssatzes hat tiefere Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsrenten der Pensionskasse zur Folge.
24.11.2006/mm

