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ESTV senkt Zinssatz für MwSt
Die eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer senkt den Zinssatz per 1.1.2012 von 4,5% auf neu 4%. Das bedeutet ab 2012 werden sowohl überfällige Schulden als auch Guthaben gegenüber der MwSt mit 4% verzinst.
Quelle: www.admin.ch
Übrigens - geschuldete MwSt ist immer fällig 60 Tage nach Ablauf des Quartals. Beispiel: Die MwSt aus dem 3. Quartal 2011 ist fällig am 30. November 2011. Dies unabhängig davon, wann die Abrechnung eingereicht wurde. Weist die Abrechnung jedoch ein Guthaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus, ist dieses erst fällig 60 Tage nach Eintreffen der Abrechnung beim Steueramt. Wird also die Abrechnung des 3. Quartals 2011 fristgerecht am 30. November 2011 eingereicht, ist erst Ende Januar 2012 mit der Überweisung zu rechnen.
27.12.2011/mm
Initiative für Erbschaftssteuern
Aktuell läuft eine Unterschriftensammlung für eine Initiative zur Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Sammelfrist läuft am 16. Februar 2013 ab, ein allfälliges neues Gesetz könnte frühestens 2015 in Kraft treten.
Wir geben Ihnen hier ein paar Anhaltspunkte, die es zu berücksichtigen gilt und weisen Sie auf mögliche Probleme hin, mit denen Betroffene konfrontiert werden könnten.
Bisherige Regelung
Auf Bundesebene werden keine Erbschafts- und Schenkungssteuern erhoben. Praktisch alle Kantone erheben solche Steuern (ausser SZ), wobei direkte Nachkommen in den meisten Kantonen befreit sind. Häufig hängt die Höhe der Steuer vom Gesamtbetrag der Erbschaft bzw. Schenkung ab sowie vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe (Schenker und Beschenkter). Besteuert wird der Erbe (Beschenkte), massgeblich sind jedoch die Bestimmungen des Kantons, in dem der Erblasser (Schenker) Wohnsitz hatte.
Inhalt der Initiative:
- Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene. Die Kompetenz, solche Steuern zu erheben und diese auszugestalten (wer, wie hoch) liegt neu beim Bund, nicht mehr bei den Kantonen.
- Einmalige Freigrenze von 2 Mio. CHF
- Freibetrag von CHF 20'000 pro Person und Jahr für Gelegenheitsgeschenke
- Steuersatz: Generell 20% (Erleichterungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe)
- Besteuert wird das Erbe (also der Nachlass), nicht der einzelne Erbe. Bei einer Schenkung wird der Schenker besteuert, nicht der Beschenkte
- Erbschaften und Schenkungen unter Ehepartnern sowie an steuerbefreite jur. Personen sind steuerfrei
- Begünstigte der Steuern: 1/3 geht an die Kantone, 2/3 in die AHV
Generelle Fakten zu Erbschafts- und Schenkungssteuern:
- Es handelt sich um eine Mehrfachbesteuerung. Beispiel: Ein Mann arbeitet ein Leben lang und spart regelmässig einen Teil des verdienten Geldes. Jeweils in dem Jahr, in dem der Mann das Geld verdient hat, liefert er Einkommenssteuern darauf ab. Das Geld, das er spart, unterliegt Jahr für Jahr der Vermögenssteuer. So wird auf dem gleichen Franken jedes Jahr erneut eine Steuer erhoben. Nach seinem Tod erben seine Kinder das Geld. Dabei fällt nun auf demselben Geld auch noch eine Erbschaftssteuer an. Sind noch Liegenschaften im Spiel, kommt unter Umständen auch noch eine Grundstückgewinnsteuer dazu.
- Werden Geschäftsbetriebe vererbt, ist das Vermögen in der Regel im Unternehmen gebunden. Beispiel: Ein Mann vererbt seinen Schreinerbetrieb an seinen Sohn. Auf dem Wert des Betriebs (inkl. Maschinen, Gebäude, usw.) wird nun eine Erbschaftssteuer berechnet, die der Sohn bar bezahlen muss. Der Sohn ist also gezwungen, so viel flüssiges Geld aufzubringen, dass er die Steuer zahlen kann. Oft muss dafür ein Teil des Betriebs liquidiert werden.
Mögliche Probleme / Nachteile der Initiative:
- Das grösste Problem ist die Rückwirkung. Die Initiative sieht vor, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Annahme rückwirkend auf den 1. Januar 2012 wirken soll. Das wirft rechtliche Fragen auf, wie Erbschaften und Schenkungen aus den Jahren 2012 bis Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zu behandeln sind. Das Initiativkomitee macht geltend, dass es sich nicht um eine (verbotene) Rückwirkung handle sondern um eine Vorwirkung.
Beispiel:
Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahre 2012 3 Mio CHF (steuerfrei da direkte Nachkomme). 2015 wird das neue Gesetz in Kraft gesetzt. Der Vater stirbt 2015 und hinterlässt kein Vermögen. Die 3 Mio CHF Schenkung werden zum Nachlass gerechnet, dieser beträgt also 3 Mio CHF, abzüglich 2 Mio CHF Freigrenze - es bleiben 1 Mio CHF zur Versteuerung zu 20%, d.h. es fällt eine Steuer an von CHF 200'000, obwohl die Schenkung 2012 vom Kanton mit null rechtsgültig veranlagt wurde. Will die Tochter das Erbe antreten, muss sie die Steuer zahlen. Da der Vater aber kein Vermögen mehr hinterlassen hat, muss sie die CHF 200'000 aus der eigenen Tasche begleichen. Kann oder will sie das nicht, muss sie die Erbschaft ausschlagen. Damit verliert sie jedoch auch das Recht auf persönliche Gegenstände des Vaters, z.B. Erinnerungsstücke. Zudem geht selbst das Initiativkomitee davon aus, dass im Endeffekt die Erbengemeinschaft für die gesamte Steuer haftbar gemacht werden kann, die Steuer also trotz ausgeschlagenem Erbe eingetrieben werden kann.
Angenommen, die Schenkung bestand nicht aus Barvermögen sondern aus einer Unternehmung. Dann wäre das Kapital gebunden und die Tochter müsste die Steuer aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren bzw. der Unternehmung entziehen. Damit würde das Unternehmen wirtschaftlich geschwächt.
Würde der Vater bereits 2013 sterben, würde die ganze Schenkung steuerfrei bleiben, weil zu dem Zeitpunkt noch immer kantonales Recht gelten würde. - Die Freigrenze von 2 Mio. CHF macht insofern Sinn, dass nur grössere Erbschaften besteuert würden. Gerade bei vererbten Unternehmungen verfälscht diese willkürliche Grenze aber den Zweck. So müssen Erben von anlageintensiven Betrieben Steuern zahlen, auch wenn der Betrieb wirtschaftlich nicht sonderlich interessant ist. Erben von wenig anlageintensiven Betrieben zahlen keine Steuern, selbst wenn es sich um wahre Goldgruben handelt.
- Der zweckgebundene Beitrag an die AHV löst deren strukturelles Problem nicht. Das Problem, dass immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner finanzieren, wird durch die heute schon zahlreichen Quersubventionen nicht gelöst sondern höchstens aufgeschoben.
Fazit:
- Bei einer allfälligen Abstimmung gilt es alle Argumente abzuwägen.
- Wer ab dem Jahr 2012 in Genuss einer grösseren Schenkung kommt, sollte sich der möglichen nachträglichen Steuerlast bewusst sein. Stirbt der Schenkende vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, ändert sich an der Besteuerung nichts. Stirbt der Schenkende nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, wird die Schenkung rückwirkend besteuert. Haftbar für die Steuer dürfte die Erbengemeinschaft sein, nicht nur der ursprünglich Beschenkte.
Quellen:
Positionspapier der Treuhand Suisse vom 25. Oktober 2011
www.erbschaftssteuerreform.ch
3.11.2011/mm
Mehrwertsteuer 2010 - neue Formulare
Die erste neue Abrechnung haben Mehrwertsteuerpflichtige bereits im Hause. Sie werden festgestellt haben, dass es einige neue Felder auszufüllen gibt. Weniger augenfällig aber trotzdem wahr: Die Bestimmungen des neuen Gesetzes sind jetzt anzuwenden.
Per 1.1.2011 erfolgt die nächste Änderung: Die Satzerhöhung (vgl. Eintrag vom 30.9.2009). Welche Konsequenzen hat dies für die nächsten Abrechnungen, also bereits 2010?
Umsatzsteuer
Wenn Sie im ersten Semester 2010 bereits Rechnungen ausstellen für Leistungen im Jahr 2011 oder später, (z.B. Abonnemente, Serviceverträge, Leasing), können Sie diese Umsätze zwar bereits mit dem neuen Satz verrechnen, müssen sie aber noch mit dem alten Satz abrechnen.
Ab dem dritten Quartal 2010 wird das MwSt-Formular dann weitere Felder enthalten, in denen die neuen Sätze bereits abgerechnet werden können. Die noch mit den alten Sätzen verbuchten Umsätze sind dann zu stornieren (erscheinen in der Abrechnung der alten Sätze als Negativposition) und mit den neuen Sätzen nochmals zu verbuchen.
Achten Sie darauf, frühzeitig Ihr Buchhaltungssystem zu aktualisieren und die nötigen Codes zu erfassen.
Vorsteuer
Wenn Sie bereits Rechnungen erhalten mit neuen Mehrwertsteuersätzen, können Sie diese höheren Vorsteuern vollumfänglich geltend machen. Dazu benötigen Sie lediglich einen neuen MwSt-Code in Ihrem Buchhaltungssystem. Achtung: Damit der Beleg konform ist müssen alte und neue Sätze separat ausgewiesen sein.
Haben Sie Fragen zum Erstellen der neuen MwSt-Abrechnungen oder zur MwSt allgemein? Wir sind gerne für Sie da! Schreiben Sie uns: mail(at)reiko.biz.
3.5.2010/mm
Neue Regelung Verrechnungssteuer
Per 1.1.2010 tritt eine Erleichterung in Kraft bezüglich Verrechnungssteuern. Bisher waren Zinserträge von Sparkonti verrechnungssteuerfrei bis CHF 50. Ab 2010 liegt die Freigrenze bei CHF 200 und gilt neu nicht mehr nur für Spar- sondern für alle Arten von Konti inkl. Festgeld.
Insbesondere für Unternehmungen ist das eine administrative Erleichterung, da sie die Verrechnungssteuer jeweils mit einer separaten Deklaration zurückfordern müssen. Bei Erträgen bis CHF 200 pro Konto und Jahr entfällt das künftig.
6.1.2010/mm
MwSt-Erhöhung definitiv
Mit dem knappen Ja vom 27. September ist es nun definitiv - die Schweizerische Mehrwertsteuer wird erhöht. Hier nochmals die neuen Ansätze, gültig ab 1. Januar 2011:
bisher 7,6% > neu 8,0% (Normalsatz)
bisher 2,4% > neu 2,5% (reduzierter Satz)
bisher 3,6% > neu 3,8% (Beherbergungs-Sondersatz)
Unsere Kunden werden rechtzeitig auf die nötigen Vorbereitungen für die Umstellung aufmerksam gemacht. Selbstverständlich unterstützen wir Sie dabei, damit es keine unliebsamen Überraschungen gibt.
30.9.2009/mm
Änderungen MwSt-Gesetz 2010
Die eidg. Steuerverwaltung Abt. MwSt hat eine Zusammenfassung publiziert der Änderungen, die per 1.1.2010 in Kraft treten. Einige auf den ersten Blick harmlos aussehnde haben es faustdick hinter den Ohren und verlangen eine Überprüfung der bisherigen Geschäftspraxis.
Wir unterstützen Sie gerne dabei herauszufinden, ob und wo Handlungsbedarf für Ihren Betrieb besteht. Rufen Sie uns an oder senden Sie eine Mail, auch möglich über unser Kontaktformular.
Neues MwSt-Gesetz 2010
Per 1. Januar 2010 treten diverse markante Änderungen bei der Mehrwertsteuer in Kraft. Über einige sollten Sie sich rechtzeitig informieren, da sonst die entsprechenden Fristen ablaufen. Hier die wichtigsten:
Steuerpflicht
Bisher: Steuerpflicht muss geprüft werden ab Umsatz von CHF 75'000 pro Jahr. Bei Steuerzahllast von unter CHF 4'000 pro Jahr entfällt Steuerpflicht. Freiwillige Option ist an Bedingungen geknüpft.
Neu: Steuerbefreiung bis Umsatz von CHF 100'000 pro Jahr. Freiwillige Unterstellung ab null Umsatz ist ohne Bedingungen möglich.
Übergang: Wer die neue Umsatzgrenze 2009 nicht erreicht und ab 2010 keine Mehrwertsteuer mehr abrechnen möchte, muss sich bis 31. Januar 2010 abmelden. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass auf die Befreiung verzichtet wird.
Saldosteuersatz
Bisher: Mit Saldosteuersatz kann abrechnen, wer max. 3 Mio CHF Umsatz erzielt mit einer Steuerzahllast von max. CHF 60'000 pro Jahr. Wer sich für die Saldosteuersatz-Methode entscheidet muss mind. 5 Jahre dabei bleiben, dasselbe gilt für einen Wechsel umgekehrt.
Neu: Saldosteuersatz ist möglich bis 5 Mio CHF Umsatz und CHF 100'000 Steuerzahllast. Wechsel zurück auf effektive Methode ist bereits wieder möglich nach 1 Jahr. Ein Wechsel von effektiver Methode auf Saldosteuersatz ist möglich nach 3 Jahren.
Übergang: Auf Grund der neuen Regelung können alle Steuerpflichtigen die Methode auf den 1. Januar 2010 wechseln. Dafür ist eine Frist bis 31. März 2010 vorgesehen. Wer seine bisherige Methode behalten will, muss nichts unternehmen.
Quote Vorsteuerabzug
Bisher: Vorsteuerabzüge auf Verpflegung und Getränken können nur zu 50% geltend gemacht werden.
Neu: Auch auf Verpflegung und Getränken kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bedingung ist nach wie vor, dass ein konformer Beleg vorhanden ist und die Kosten der Erzielung eines steuerpflichtigen Umsatzes dienen.
Margenbesteuerung
Bisher: Auf bestimmten von privat eingekauften Gütern (z.B. Occasionswagen) kann statt dem Umsatz (z.B. der Garage) nur die Marge für die Abrechnung der Umsatzsteuer als Basis dienen. Der Käufer (z.B. des Occasionswagens) erhält damit keinen konformen Beleg und kann keine Vorsteuer geltend machen.
Neu: Bei diesen Gütern kann ein fiktiver Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dafür wird beim Verkauf die Umsatzsteuer normal ausgewiesen, was dem Käufer wiederum den Vorsteuerabzug ermöglicht.
Was ist zu tun?
Unsere Kunden werden von uns kontaktiert, um die beste Lösung ab 2010 zu evaluieren. Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Bestimmungen? Wir sind für Sie da! - mail(at)reiko.biz
27.8.2009/mm
Quelle: www.estv.admin.ch
Update MwSt-Erhöhung
Die WAK-S (Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats) hat eine Initiative eingereicht, mit deren Annahme die MwSt-Erhöhung verschoben würde auf den 1. Januar 2011 - dies auf Grund der aktuellen Wirtschaftslage. Der Bundesrat hat dem Antrag zugestimmt.
11.6.2009/mm
Mehrwertsteuererhöhung?
Am 27. September 2009 wird das Schweizer Volk aufgerufen, über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Gunsten der Invalidenversicherung abzustimmen. Dies sind die geplanten Erhöhungen:
bisher 7,6% > neu 8,0% (Normalsatz)
bisher 2,4% > neu 2,5% (reduzierter Satz)
bisher 3,6% > neu 3,8% (Beherbergungs-Sondersatz)
Bei einem "Ja" des Stimmvolks würden die Erhöhungen per 1. Januar 2010 in Kraft treten, was relativ kurzfristig ist. Immerhin wären für viele Betriebe diverse administrative Arbeiten mit einer Erhöhung verbunden. Wer vor allem an Endverbraucher liefert muss zudem die gesamte Preisstrategie überarbeiten. Nicht alle Betriebe werden die Mehrwertsteuer vollumfänglich an die Kunden abwälzen können. Wo abgewälzt wird, steigen die Preise.
Von der Erhöhung profitiert die Invalidenversicherung IV, die schwer defizitär ist und deren Kasse eine Riesenloch ausweist. Damit würden wir neben der AHV, der bereits 1% MwSt zugute kommt, ein weiteres Sozialsystem zusätzlich über die MwSt mitfinanzieren.
Die MwSt-Erhöhung wäre zeitlich begrenzt auf sieben Jahre - also bis 2017. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Erhöhungen nur schwer wieder rückgängig zu machen sind.
Dass die IV saniert werden muss, ist offensichtlich. Ob eine MwSt-Erhöhung die ideale Lösung dafür ist, entscheiden Sie an der Urne. Wie auch immer Sie entscheiden - reden Sie auf jeden Fall mit!
19.5.2009/mm
Ein JA für die Unternehmenssteuerreform II
Die politische Linke hat das Referendum ergriffen gegen die Unternehmenssteuerreform II. Zu Unrecht, sind wir der Meinung. Denn sie ist kein Steuergeschenk an Reiche und Vielverdiener, wie manche glauben machen wollen, sondern eine längst fällige Beseitigung von Ungerechtigkeiten. Das Wichtigste in Kürze:
- Gewinn und Kapital von Unternehmungen wurden bisher doppelt besteuert - einmal bei der Unternehmung und ein zweites Mal bei den Inhabern der Unternehmung. Diese gesetzeswidrige Doppelbesteuerung entfällt nicht ganz, wird aber gemildert. Davon profitieren nur Personen, die in erhöhtem Masse in eine Unternehmung investiert haben und NICHT die, die mit reinem Wertschriftenhandel Geld verdienen.
- In besonderen Fällen drohte der Untergang einer Unternehmung, weil die Steuerbelastung es ruinierte. Mit dem Untergang einer Unternehmung gehen auch Arbeitsplätze verloren. Es wurden Gewinne besteuert, die noch gar nicht realisiert wurden. Das ist als ob man heute schon Steuern zahlen müsste auf einen Lottogewinn, den man in ein paar Jahren vielleicht einmal erzielen wird. Mit der Unternehmenssteuerreform II sollen Gewinne erst dann besteuert werden, wenn sie auch realisiert sind.
Mehr und detaillierte Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Bundes.´
30.11.2007/mm
Quelle: www.efd.admin.ch
Abschaffung der Dumont-Praxis
Die Dumont-Praxis besagt, dass in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft Renovationsarbeiten nicht als Unterhaltskosten geltend gemacht werden können. Stattdessen gehen die Steuerämter von einer wertvermehrenden Investition aus. Im Grunde macht diese Praxis auch Sinn, so wäre kaum jemand bereit, seine Liegenschaft zum gleichen Preis wieder zu verkaufen und auf das in die Renovation investierte Geld zu verzichten.
Nun möchte der Bundesrat jedoch einen Anreiz schaffen, dass Liegenschaften rascher renoviert werden. Er erhofft sich so einen Aufschwung in der Bauwirtschaft. Er hat sich dafür ausgesprochen, die Dumont-Praxis vollständig abzuschaffen und zwar nicht nur auf Bundes- sondern auch auf kantonaler Ebene.
30.11.2007/mm
Quelle: www.efd.admin.ch
Neues Steuergesetz im Kanton Aargau
Am 26. November 2006 hat das Stimmvolk das neue Steuergesetz gutgeheissen. Hier die wichtigsten Änderungen, die bereits am 1. Januar 2007 in Kraft treten:
- Versteuerung von eingetragenen Partnerschaften wie bei Verheirateten.
- Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei Umstrukturierungen nicht mehr besteuert, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
- Nebst Krankheits- und Unfallkosten können neu auch selbst getragene Mehrkosten aus einer Behinderung abgezogen werden.
- Die Kinderabzüge werden markant erhöht und nach Alter gestaffelt.
- Zusätzliche Sozialabzüge für Personen mit geringem Einkommen.
- Das Einkommen aus CH-Beteiligungen (mind. 10%) wird nur noch zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert. Zudem wird der Steuerwert solcher (nicht gehandelten) Beteiligungen um 50% herabgesetzt.
- Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften wird - allerdings erst per 1.1.2009 - herabgesetzt auf 6% bzw. 9% (bisher 7% bzw. 11%)
4.12.2006/mm

